Zweite Informationsveranstaltung zum "Bürgerenergiepark"
in Loose Öffentliche Sitzung des Bau-
und Umweltausschusses der Gemeinde Loose vom 05.11.2012
zu TOP 4. Planungsrechtliche Sicherung des geplanten Bürgerwindparks
"Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass alles was
die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann nicht Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages werden
darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die nicht durch einen Bauleitplan
festsetzbar sind.
Geht es z. B. um die Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so
die aktuelle Rechtsprechung).
Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt. Die
Flächen stehen durch den Regionalplan bereits fest. Jede Gemeinde muss sich an dieser Stelle fragen, wie
offen sie ist. Kann sie die maximal mögliche Höhe für WKA akzeptieren oder soll eine andere
Höhe bestimmt werden.
Herr Jensen [NEK] ergänzt, dass es Grundsatzbedingungen bezüglich Abstandsflächen,
Schallemmission usw. gibt.
Herr Jordan [Bauamtsleiter] teilt mit, dass ebenso zu prüfen ist, ob es noch weitere Dinge gibt,
die die Gemeinde für sich festlegen möchte. Danach muss die Wahl zwischen einem städtebaulichen
Vertrag oder Bauleitplanung getroffen werden."
Die Gemeinde will Windeignungsflächen gestalten
(hier zunächst für den Charlottenhof) öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der
Gemeinde Loose vom 14.06.2012
(Beschlussvorlage 9/2012)
"Die Gemeinde behält sich eine Einflussnahme auf die Planung (u. a. Anzahl, Höhe und
Standort der Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern, mögliche finanzielle Beteiligung von
Bürgern) vor.
Im Herbst soll eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden, um Looser Bürger über
die Planung zu informieren und auf Fragen zu Randbedingungen und auf mögliche Bedenken
einzugehen. Zu dieser Einwohnerversammlung soll rechtzeitig geladen werden, um allen
Bürgern Gelegenheit zur Teilnahme zu geben."
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Beim Regelungsbedarf einer Gemeinde kein
städtebaulicher Vertrag
Möglichkeiten der Begrenzung der Windenergieanlagen durch Regelung in einem städtebaulichen
Vertrag (Prof. Dr. Wolfgang Ewer, 2011)
"Möglichkeiten der Begrenzung der Windenergieanlagen durch Regelung in einem
städtebaulichen Vertrag
Sehr geehrter Herr Lorenzen,
Bezug nehmend auf unser Telefonat vom 26.10.2011 übersende ich Ihnen eine kurze Expertise zu der
Fragestellung, ob es möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.B.
Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln oder
ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich Änderung des
jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu regeln. Bereits in unserem
Gespräch habe ich erhebliche Bedenken geäußert, ob die Begrenzungen in einem
städtebaulichen Vertrag möglich sind. Ich muss Ihnen mitteilen, dass sich nach Recherche in
Literatur und Rechtsprechung meine Bedenken erhärtet haben. Im Ergebnis muss ich davon abraten,
entsprechende Beschränkungen in einem städtebaulichen Vertrag vorzunehmen."
"Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu
treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen. Etwas anderes
könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels
Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließe n. Davon ist jedoch nicht auszugehen."
Herr Ewer rät der Gemeinde Flintbek mit Bezugnahme auf 3 OVG-Urteile zu
einem Verzicht eines städtebaulichen Vertrages und "sämtliche Regelungen im Wege der
Bauleitplanung zu treffen". (z.B. Nabenhöhe, Standorte, ...)
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"Herr Schaldach (Waabs) teilt mit, dass die Gemeinde sich grundsätzlich für Windenergie ausspricht. Er
ist allerdings davon überzeugt, dass man sich für eine konkrete Bauleitplanung (F- oder B-Planung)
entscheiden sollte und den städtebaulichen Vertrag als Ergänzung hinzu schalten könnte; auch
dann wenn es hierdurch zeitliche Verzögerungen gibt. Die Gemeinde muss sich ein Stück weit
absichern."
"Herr Jensen erläutert Frau Noth-Stöcks (Waabs) auf Nachfrage, dass es ein gängiges
Verfahren ist, erst einen städtebaulichen Vertrag zu schließen und im Anschluss Bauleitplanung zu
betreiben. Wichtig ist es, dass das Projekt vor 2014 begonnen wird."
"Auf Nachfrage von Herrn Mordhorst (Loose), was die Bauleitplanung genau bietet, teilt Herr Jordan mit,
dass sowohl Fläche als auch Höhe der WKA im F-Plan festgesetzt werden können, alles andere aber
über eine verbindliche Bauleitplanung laufen muss."
"Herr Jensen erklärt, dass man sich bereits jetzt mit der Gemeinde über genaue Maße,
wie die Höhe einigen möchte. Es würde dann auch nur solch ein entsprechender Bauantrag
eingereicht werden. Im Vorwege kann man dann den städtebaulichen Vertrag schließen, in dem die
Gemeinde ihr Einvernehmen generell zum Bauantrag erklärt."
"Auf Nachfrage, was passiert, wenn der abgesprochene Bauantrag später vom LLuR abgelehnt wird, erklärt
Herr Jordan, dass die Gemeinde wenig Möglichkeiten zur Ablehnung eines neuen Bauantrages
hat, da sie ihr Einvernehmen, wie bereits erwähnt, vorab in dem städtebaulichen Vertrag erklärt
hätte."
"Herr Kruse (Waabs) fügt dem Gespräch hinzu, dass aus Gemeindesicht bei einer Bauleitplanung alle
Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt werden. Daneben haben die Bürger in diesem
Verfahren die Möglichkeit sich zu äußern.
Bei einem städtebaulichen Vertrag würde so eine Beteiligung nicht stattfinden.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Gemeinde etwas Neues schafft; die Bürger hierbei aber nicht
beteiligt.
Herr Jordan bejaht dies und erläutert, dass ein städtebaulicher Vertrag lediglich zwischen den
Vertragspartein geschlossen wird. Betrachtet man das Ganze etwas aufweichender, so könnte man feststellen,
dass die Bürger bezüglich der „Ob-Frage“ zur Windenergie durch die Reginoalplanung
(Teilfortschreibung) beteiligt worden sind. Selbstverständlich ist eine Bürgerbeteiligung bei einer
konkreten Bauleitplanung etwas anderes."
Für den Regelungsbedarf einer Gemeinde ist ein
städtebaulicher Vertrag geeignet Windkraft-Steuerung durch
Bauleitpläne und städtebauliche Verträge
(Prof Dr. Angelika Leppin, Die Gemeinde SH 4/13)
"Weiter ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die Gemeinde sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2
BauGB unter keinen Umständen verpflichten darf, einen Bauleitplan aufzustellen. Ein solcher
Anspruch besteht nicht und darf auch nicht durch Vertrag begründet werden. Entsprechende
Verträge sind nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. 26 § 134 BGB nichtig.
In dem städtebaulichen Vertrag können wirksam geregelt werden: die Anlagenhöhe, wie
viel Anlagen aufgestellt werden - jedoch nicht die "genauen" Standorte -, die Farbe der
Windkraftanlagen und wohl auch die gleiche Drehrichtung."
öffentliche Sitzung der Einwohnerversammlung
der Gemeinde Loose vom
17.07.2014
"Frau Prof. Dr. Leppin unterstreicht, dass Gemeindevertreter meist keine Fachleute sind, sie
müssen sich entsprechend kundig machen, die Beratung erfolgte durch die Verwaltung. Ihre
Beauftragung erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt."
Frau Prof. Dr. Leppin, Fachanwältin für das Verwaltungsrecht und Anwaltskollegin von
Prof. Dr. Wolfgang Ewer, die für die Gemeinde und die NEK den Entwurf des städtebaulichen
Vertrages formuliert hat, erklärt auf der Einwohnerversammlung am 17.7.2014 auf die Frage, in
welchem Umfang sie die Gemeinde bei der Abfassung des Vertrages beraten hat, dem Sinne nach:
"Es ist nicht meine Aufgabe, die Gemeinde zu beraten. Die Bürger haben
die Gemeindevertreter gewählt. Jeder Gemeindevertreter hätte sich vorher umfassend
informieren müssen. Wenn das nicht möglich gewesen ist, hätten sich die
Gemeindevertreter einen Anwalt nehmen sollen." |
Beschluss im Bau- und Umweltausschuss und in der
öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung
der Gemeinde Loose vom 05.11.2012:
"Die im Gemeindegebiet Loose befindliche Eignungsfläche soll durch folgendes Instrument
planungsrechtlich gesichert werden:
- Vorab durch den städtebaulichen Vertrag.
- Nachgeschaltet durch Bauleitplanung."
Bestätigung
des Beschlusses des Bau- und Umweltausschusses durch die Gemeindevertretung am 5.12.2012
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Die Gemeindevertreter sind durch die Informationspolitik von Bauamt und NEK
bei der Wahl zwischen einem "städtebaulichen Vertrag" und einer "Bauleitplanung"
nicht angemessen sachverständig beraten worden.
- Das Bauamt weist die Gemeindevertreter nicht darauf hin, dass:
- sie schon einen Beschluss über eine Bauleitplanung zur Realisierung der Standorte
am 24.11.2011 gefasst haben und
- ihr Gestaltungswille bei Windkraftanlagen mit Bezug auf Anzahl, Höhe und Standorte der
Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern am 14.6.2012 geäußert wurde.
- Das Bauamt und die NEK müssen sich darüber einig gewesen sein,
nicht auf die Standorte einzelner Windkraftanlagen mit Abständen zu Innen- und 21
Außenanliegern in Loose einzugehen.
- Um im Zeitplan zu bleiben , musste ein "städtebaulicher Vertrag"
gewählt werden.
- Später muss sich für den Entwurf des "städtebaulichen Vertrages" die NEK für
Frau Prof. Leppin eingesetzt haben, bei der bekannt war, dass sie, im Gegensatz zu ihrem
Kollegen, Herrn Prof Ewer, einen "städtebaulichen Vertrag" favorisiert.
Ich habe im Oktober 2014 die Kommunalaufsicht auf rechtswidrige Formulierungen in dem Entwurf zum städtebaulichen
Vertrag hingewiesen. :
Der Entwurf des städtebauliche Vertrages enthält keine
"rechtswidrigen Bestandteile".
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