Herr
Jensen legt die Verfahrensschritte, der jetzt geltenden
Rechtssituation, aus seiner Sicht dar. Er erklärt, dass will man vor
2014 mit dem Bau beginnen, so muss schnellstmöglich ein Antrag auf
Netzanschluss gestellt werden. Wählt man das Instrument des
städtebaulichen Vertrages, so koste dies einige 100.000,00 €, was die
Betreibergesellschaft selber tragen will, bis die Planung erfüllt ist.
Dazu gehört neben avifaunistischen Untersuchungen und Gutachten auch
eine Bestellung der Windkraftanlagen (WKA) durch Vorrahmenverträge.
Würde man dies nicht erreichen besteht die Gefahr, dass das Projekt
nicht mehr nach dem alten EEG behandelt wird. Der Baubeginn muss also
spätestens zum Ende des nächsten Jahres gemeldet werden. Dies ist mit
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages möglich.
Auf
Nachfrage von Herrn Gussinat (Loose) erläutert Herr Jensen, dass sollte
das Projekt nicht in den Geltungsbereich des EEG 2014 gelangen, eine
Finanzierung wahrscheinlich nicht mehr möglich wäre.
Herr
Jensen erläutert Frau Noth-Stöcks (Waabs) auf Nachfrage, dass es ein
gängiges Verfahren ist, erst einen städtebaulichen Vertrag zu schließen
und im Anschluss Bauleitplanung zu betreiben. Wichtig ist es, dass das
Projekt vor 2014 begonnen wird. Er erläutert zudem, dass es nicht
ausreicht, einen Nachweis bezüglich des gemeindlichen Einvernehmens zu
erbringen. Das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
(LLuR) verlangt, dass im Verfahren zumindestens die erste oder gar
zweite Auslegung abgeschlossen ist, damit der Antrag seitens des LLuR
überhaupt angenommen wird.
Herr
Jensen teilt mit, dass man eine einvernehmliche Planung mit der
Gemeinde erreichen möchte. Dies will man zeitlich unabhängig von der
Freigabe der Eignungsflächen erreichen.
Herr
Jordan von der Verwaltung erklärt, dass der Gemeinde im Rahmen ihrer
Planungshoheit verschiedene Instrumente zur Verfügung stehen. Welche
Bauleitplanung zur Sicherung des Windparks herangezogen wird, liegt in
der Entscheidung der Gemeinde. Bezüglich der Umsetzung und dessen
Aufwand ist es sinnvoll, wenn sich beide Gemeinden (Loose und Waabs) auf
ein Instrument verständigen bzw. einigen können; dabei handelt es sich
aber nicht um ein „muss“, da die Entscheidung bei jeder Gemeinde selber
liegt. Die
Gemeinde hat die Möglichkeit zwischen dem Flächennutzungsplanes
(F-Plan), dem Bebauungsplanes (B-Plan), hier insbesondere dem
vorhabenbezogene B-Plan und bzw. oder dem städtebaulichen Vertrag zu
wählen.
Zu
beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster
Rechtsprechung ergibt, dass alles was die Gemeinde durch Bauleitpläne
regeln kann nicht Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages werden
darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die
nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die
Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so
die aktuelle Rechtsprechung). Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich
also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt. Die
Flächen stehen durch den Regionalplan bereits fest. Jede Gemeinde muss
sich an dieser Stelle fragen, wie offen sie ist. Kann sie die maximal
mögliche Höhe für WKA akzeptieren oder soll eine andere Höhe bestimmt
werden. Herr Jensen ergänzt, dass es Grundsatzbedingungen bezüglich
Abstandsflächen, Schallemmission usw. gibt. Herr Jordan teilt mit, dass
ebenso zu prüfen ist, ob es noch weitere Dinge gibt, die die Gemeinde
für sich festlegen möchte. Danach muss die Wahl zwischen einem
städtebaulichen Vertrag oder Bauleitplanung getroffen werden. Ebenso ist
eine Kombination beider Instrumente möglich. Herr Jordan erklärt, dass
sollte sich die Gemeinde dafür entscheiden erst Bauleitplanung zu
betreiben und im Anschluss einen städtebaulichen Vertrag zu schließen,
so kann das Problem des zeitlichen Verzuges zum Tragen kommen. Alleine
das Innenministerium hat gesetzlich drei Monate Zeit eine Genehmigung
auszusprechen. Würden sich alle Verfahrensschritte der einzelnen
Behörden, welche beteiligt werden müssen hinziehen, könnte das Projekt
eventuell nicht mehr in den Genuss der zurzeit geltenden EEG-Förderung
gelangen. Eine Änderung steht im Jahre 2014 an.
Auf
Nachfrage von Herrn Mordhorst (Loose), was die Bauleitplanung genau
bietet, teilt Herr Jordan mit, dass sowohl Fläche als auch Höhe der WKA
im F-Plan festgesetzt werden können, alles andere aber über eine
verbindliche Bauleitplanung laufen muss.
Herr
Jensen erklärt, dass man sich bereits jetzt mit der Gemeinde über
genaue Maße, wie die Höhe einigen möchte. Es würde dann auch nur solch
ein entsprechender Bauantrag eingereicht werden. Im Vorwege kann man
dann den städtebaulichen Vertrag schließen, in dem die Gemeinde ihr
Einvernehmen generell zum Bauantrag erklärt. Auf Nachfrage, was
passiert, wenn der abgesprochene Bauantrag später vom LLuR abgelehnt
wird, erklärt Herr Jordan, dass die Gemeinde wenig Möglichkeiten zur
Ablehnung eines neuen Bauantrages hat, da sie ihr Einvernehmen, wie
bereits erwähnt, vorab in dem städtebaulichen Vertrag erklärt hätte.
Herr
Kruse (Waabs) fügt dem Gespräch hinzu, dass aus Gemeindesicht bei einer
Bauleitplanung alle Träger öffentlicher Belange (TÖB) beteiligt werden.
Daneben haben die Bürger in diesem Verfahren die Möglichkeit sich zu
äußern. Bei einem städtebaulichen Vertrag würde so eine Beteiligung
nicht stattfinden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Gemeinde
etwas Neues schafft; die Bürger hierbei aber nicht beteiligt. Herr
Jordan bejaht dies und erläutert, dass ein städtebaulicher Vertrag
lediglich zwischen den Vertragspartein geschlossen wird. Betrachtet man
das Ganze etwas aufweichender, so könnte man feststellen, dass die
Bürger bezüglich der „Ob-Frage“ zur Windenergie durch die
Reginoalplanung (Teilfortschreibung) beteiligt worden sind.
Selbstverständlich ist eine Bürgerbeteiligung bei einer konkreten
Bauleitplanung etwas anderes.
Herr
Schaldach (Waabs) teilt mit, dass die Gemeinde sich grundsätzlich für
Windenergie ausspricht. Er ist allerdings davon überzeugt, dass man sich
für eine konkrete Bauleitplanung (F- oder B-Planung) entscheiden sollte
und den städtebaulichen Vertrag als Ergänzung hinzu schalten könnte;
auch dann wenn es hierdurch zeitliche Verzögerungen gibt. Die Gemeinde
muss sich ein Stück weit absichern.
Herr
Jensen bittet nochmals darum eine Aussage bezüglich der Höhe der WKA zu
erhalten, damit entsprechende Planungen vorbereitet werden können. Er
würde dann anbieten einen Ortstermin einzurichten, an dem die Bürger
teilnehmen können. Bei diesem Termin soll den Bürgern die Möglichkeit
geboten werden, entsprechende Anlagen zu besichtigen. So könnte sich
jeder ein eigenes Bild bezüglich der Dimensionen einer solchen Anlage
machen.
Frau
Noth-Stöcks (Waabs) lenkt mit dem Vorschlag für die Gemeinde Waabs ein,
wonach eine F- oder B-Planung mit einem städtebaulichen Vertrag
parallel geschaltet wird. Nur so gibt man den Bürgern die Möglichkeit
einer entsprechenden Beteiligung.
Herr
Feige (Loose) teilt mit, dass die Gemeinde Losse ein Schreiben an alle
Bürger rausgeschickt hat, in dem eine mögliche Beteiligung an einem
Bürgerwindpark abgefragt wurde. Hier hat es insgesamt 62 Rückläufer
gegeben, wovon sich 60 dafür und nur zwei dagegen aussprachen. Da jeder
Bürger die Möglichkeit hatte sich zu beteiligen, kann man von einem
positiven Stimmergebnis sprechen.
Frau
Dittmann-Valerio (Loose) erklärt, dass man als Gemeinde auch etwas
Vertrauen in den Betreiber stecken muss, damit entsprechende
Vergütungsansprüche noch gesichert werden können. Zieht man das Ganze
unnötig in die Länge, hat am Ende niemand mehr etwas davon.
Herr
Settgast (Loose) erkundigt sich bei Herrn Jordan, ob Regelungen zum
Lärmschutz Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages sein könnten.
Herr Jordan erwidert hierauf, dass es entsprechende gesetzliche
Lärmschutzgrenzen gibt. Will die Gemeinde etwas hierüber hinaus regeln,
so geht es seiner Auffassung nach nur über konkrete Bauleitplanung;
nicht aber mit einen städtebaulichen Vertrag.
Auf
Rückfrage von Herrn Settgast (Loose) bezüglich Infraschallmessung
antwortet Herr Jensen, dass Infraschall biologisch und technisch nicht
nachweisbar bzw. messbar ist. Herr Jensen weist in diesem Zuge noch
einmal daraufhin, dass die Fläche bezüglich Windkraft bereits durch die
Regionalplanung festgelegt sind. Es geht somit nur noch um die Höhe, auf
die man sich doch im Vorwege einigen könnte, um nicht unnötig Zeit
verstreichen zu lassen.
Herr
Haller (Waabs) teilt mit, dass solle es schnell gehen, die Gemeinden
sich für einen städtebaulichen Vertrag entscheiden müssten. Er fragt, ob
bei einem solchen Vertrag im Vorwege eine frühzeitige Bürgerbeteiligung
vorgeschaltet werden kann. Herr Jordan erklärt, dass solange kein
politischer Aufstellungsbeschluss für einen F-Plan oder B-Plan besteht,
man die Bürger zwar anhören kann, eine Beteiligung aber nicht
erforderlich ist.
Herr
Steinacker (Waabs) teilt mit, dass eine Einwohnerversammlung zum Thema
Windkraft am 13.11.2012 stattfindet. Sei es der Fall, dass man über
einen F-Plan nur die Flächen und die Höhe der WKA bestimmen kann, wobei
die Flächen bereits durch den Regionalplan festgsetzt sind, spricht er
sich für einen städtebaulichen Vertrag aus. Sollte sich bei der
Bürgerversammlung am 13.11.2012 etwas garvierend anderes ergeben, kann
die Gemeindevertretung die Empfehlung des Bauausschusses immer noch
ändern. Herr Jordan weist nochmals darauf hin, dass eine Befragung im Vorwege eine reine Meinungsabfrage ohne Rechtswirkung darstellt.
Auf
die konkrete Nachfrage von Herrn Jordan was genau benötigt wird, teilt
Herr Jensen mit, dass ein Beschluss darüber zu fassen ist, ob ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen wird oder nicht. Zudem ist die
Erklärung der Gemeinde in einem städtebaulichen Vertrag erforderlich, in
welcher diese ihr Einvernehmen zur Planung erteilt. Ebenfalls ist es
sinnvoll, wenn die Gemeinde sich auf eine Höhe der WKA verständigen
könnte, damit ein entsprechender Bauantrag vorbereitet und eingereicht
werden kann.
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