1. Antrag zur Gemeindeversammlung vom 17.7.2014
Die Gemeinde Loose möge das laufende Planungsvorhaben "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs abbrechen,
da sie zwar ursprünglich bereit war, auf der Grundlage einer ausgewiesenen Windeignungsfläche als
ein Planungsraum für "genau" definierte Standorte von Windkraftanlagen mit 3 Eigentümern
einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, bei jetzt zwei
Planungsräumen, geänderter Windeignungsfläche, geänderten
Standorten der WKA und möglicherweise drei unterschiedlichen städtebaulichen
Verträgen die ursprüngliche Vertragsgrundlage aber nicht mehr gegeben ist.
Die Errichtung eines Windparks in Loose/Waabs soll dann unter Berücksichtigung der
Stellungnahme von Prof. Dr. Wolfgang Ewer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, für die Gemeinde
Flintbek, vom 1.11.2011, mit einer eigenen Bauleitplanung ohne städtebauliche Verträge
erfolgen.
Begründungen:
- Im Internet wird nach der letzten Präsentation des geplanten Windparks vom November 2012 jetzt, "im
Juni 2014", von einem Vorhabenträger:
Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee GmbH, Gut Ludwigsburg, 24369 Waabs, die "Errichtung einer Windkraftanlage"
im Internet präsentiert.
Grundlage dieses Vorhabens ist u.a. der Entwurf eines städtebaulichen Vertrages.
Danach wird es in Zukunft auf
der Windeignungsfläche drei Planungsträger mit je einem anderen städtebaulichen
Vertrag geben.
Diese Abweichung von den ursprünglichen Willenserklärungen
der Gemeinde und dem Planungsträger mit drei Landwirten in einem gemeinsamen städtebaulichen
Vertrag kann von der Gemeinde nicht mehr vertreten werden.
- Wesentliche Grundlage für den Entwurf eines städtebaulichen Vertrages war 2012
für die Gemeinde Loose der von der Planungsgesellschaft in der Öffentlichkeit und den
Gemeindevertretern gegenüber erklärte Wille, eine vorgegebene Windeignungsfläche nach einem
präsentierten Lageplan mit Windkraftanlagen zu beplanen.
Im Juni
2014, vor der Eigentümerversammlung vom 16.6.2014 mit Herrn Martensen als Teilnehmer,
wird plötzlich, nur im Internet, ein Lageplan präsentiert, der von dem
ursprünglichen Plan bei der Windeignungsfläche und den Standorten der WKA erheblich
abweicht.
Wenn auch nach dem Verpflichtungsgeschäft des alten Städtebaulichen Vertrages der
Lageplan nicht Inhalt des formulierten Vertragstextes gewesen ist, muss die zugesicherte Eigenschaft der
Ausgestaltung des Windparks im Hinblick auf die Windeignungsfläche und die Standorte der
Windenergieanlagen auf der Fläche als eine wesentliche Vertragsgrundlage für die Gemeinde
angesehen werden.
Die Gemeinde war 2012 mit ihrer Unerfahrenheit bei der Gestaltung des Vertragsgegenstandes auf eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der hoch kompetenten und erfahrenen Planungsgesellschaft NEK
angewiesen.
Die Gemeinde war grundsätzlich nach der alten Vertragsgestaltung bereit, den Entwurf des
Städtebaulichen Vertrages zu unterzeichnen. (Erfüllungsgeschäft)
Da sich die Planungsvoraussetzungen des Windparks von 2012 bis 2014
grundsätzlich geändert haben, muss die Gemeinde nicht mehr verpflichtet sein, neue
städtebauliche Verträge mit drei unterschiedlichen Planungsträgern
abzuschließen.
|