Der geplante "Bürgerenergiepark" in Loose

(www.recherche-links.de/loose-windpark/gemeinde/)
(Hervorhebungen in den Quellen sind im Original nicht vorhanden.)

2. Antrag zur Einwohnerversammlung vom 17.7.2014
(Änderung des Antrages vom 1.7.2014)
Frau Leppin hat sich in der Einwohnerversammlung bei dem Entwurf eines städtebaulichen Vertrages nicht verpflichtet gefühlt, die Gemeindevertreter zu beraten.

Die Gemeinde Loose möge Frau Prof. Dr. Angelika Leppin um eine Erklärung bitten, dass sie die erforderliche Beratung bei dem Entwurf des städtebaulichen Vertrages mit Bezug auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu einem solchen Vertrag sowie auf bestehende sachbezogene und politische Gegebenheiten vorgenommen hat.
Auf welche Regelungen, "u. a. Anzahl, Höhe und Standort der Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern", hat die Gemeinde Loose nach dem bestehenden Vertragswerk keinen Einfluss mehr?


Begründungen:

Umfassender Beratungsbedarf bei Verträgen

"Städtebauliche Verträge und Windenergie" (RA Janko Geßner, Potsdam)

"Wie bei Abschluss jeden Vertrages geht es auch bei der Gestaltung städtebaulicher Verträge darum, die Interessenlage der Vertragsparteien - Gemeinde und Investor (en) - bestmöglich zu erfassen und zu regeln."

"Die Identifizierung der Ziele der Beteiligten ist ein nicht zu unterschätzender Vorgang und erfordert große Solgfalt."

"So soll durch eine entsprechende Anordnung der Windenergieanlagen möglichst großer Abstand zu schutzwürdigen Nutzungen wie Siedlungsflächen oder Wohnnutzungen im Außenbereich geschaffen und bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freigehalten werden."

Eine nachhaltige Abstandsregelung bei WKA durch die Planungshoheit der Gemeinden

Zitat aus der SHZ vom 28. Juni 2014:

Frage an Robert Habeck:
"Künftig können die Länder bis zu zwei Kilometer weite Mindestabstände zwischen neuen Windrädern und Wohnbebauung festlegen. In Schleswig-Holstein sind es bisher 800 Meter. Wird sich daran jetzt etwas ändern?

Antwort:
Nein, die neue Regelung ist überflüssig und ein symbolischer Verhinderungsbeschluss für Bayern. Wir haben in Schleswig-Holstein gute, praktikable Lösungen: Es gibt einen Erlass des Landes, und die Kommunen können im Rahmen ihrer Planungshoheit eigene Abstände definieren. Damit gelingt es, ganz pragmatisch die Windenergie auszubauen und gleichzeitig dem Gedanken der Akzeptanz Rechnung zu tragen."
Eine Gemeinde muss im Rahmen ihrer Planungshoheit die Abstände zwischen WKA und Wohngebäuden, besonders im Außenbereich, unter Mitwirkung der betroffenen Bürger selbst bestimmen können.

Erklärung der Gemeinde zur Bauleitplanung

Die Gemeinde hat schon auf der öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung vom 24.11.2011 für die Potentialflächen eines Windeignungsgebietes erklärt:
"Sofern diese Flächen im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans Berücksichtigung finden, wird die Gemeinde Loose entsprechende Bauleitplanung zur Realisierung der Standorte betreiben.""

Einflussnahme der Gemeinde auf die Planung von WKA

In der öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Loose vom 14.06.2012 erklärt die Gemeinde mit Bezug auf ein oder zwei WKA im Bereich Charlottenhof für den Windpark Rieseby:
"Die Gemeinde behält sich eine Einflussnahme auf die Planung (u. a. Anzahl, Höhe und Standort der Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern, mögliche finanzielle Beteiligung von Bürgern) vor. Im Herbst soll eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden, um Looser Bürger über die Planung zu informieren und auf Fragen zu Randbedingungen und auf mögliche Bedenken einzugehen. Zu dieser Einwohnerversammlung soll rechtzeitig geladen werden, um allen Bürgern Gelegenheit zur Teilnahme zu geben."

Beim Regelungsbedarf einer Gemeinde kein
städtebaulicher Vertrag

Möglichkeiten der Begrenzung der Windenergieanlagen durch Regelung in einem städtebaulichen Vertrag (Prof. Dr. Wolfgang Ewer, 2011)

"Möglichkeiten der Begrenzung der Windenergieanlagen durch Regelung in einem städtebaulichen Vertrag
Sehr geehrter Herr Lorenzen,
Bezug nehmend auf unser Telefonat vom 26.10.2011 übersende ich Ihnen eine kurze Expertise zu der Fragestellung, ob es möglich ist, die geplanten Begrenzungen der Windenergieanlagen (z.B. Nabenhöhe und Fläche der Anlagen) durch einen städtebaulichen Vertrag zu regeln oder ob es notwendig ist, die Begrenzungen im Wege der Bauleitplanung, nämlich Änderung des jeweiligen Flächennutzungsplans und Aufstellung eines Bebauungsplanes zu regeln. Bereits in unserem Gespräch habe ich erhebliche Bedenken geäußert, ob die Begrenzungen in einem städtebaulichen Vertrag möglich sind. Ich muss Ihnen mitteilen, dass sich nach Recherche in Literatur und Rechtsprechung meine Bedenken erhärtet haben. Im Ergebnis muss ich davon abraten, entsprechende Beschränkungen in einem städtebaulichen Vertrag vorzunehmen."

"Nach alledem halte ich es für ratsam, sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu treffen und von Regelung durch städtebaulichen Vertrag Abstand zu nehmen. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es hier um Regelungen ginge, die sich mittels Bebauungsplanfestsetzungen gar nicht erzielen ließe n. Davon ist jedoch nicht auszugehen."
Herr Ewer rät der Gemeinde Flintbek mit Bezugnahme auf 3 OVG-Urteile zu einem Verzicht eines städtebaulichen Vertrages und "sämtliche Regelungen im Wege der Bauleitplanung zu treffen". (z.B. "Nabenhöhe")

Beim Regelungsbedarf einer Gemeinde kein
städtebaulicher Vertrag

BUA 5.11.2012: "Zu beachten ist, dass sich aus aktueller Rechtslage sowie jüngster Rechtsprechung ergibt, dass alles was die Gemeinde durch Bauleitpläne regeln kann nicht Bestandteil eines städtebaulichen Vertrages werden darf. Ein städtebaulicher Vertrag darf somit nur die Dinge regeln, die nicht durch einen Bauleitplan festsetzbar sind. Geht es z. B. um die Höhe oder den Standort der Anlage bedarf es konkreter Bauleitplanung (so die aktuelle Rechtsprechung). Bei der Wahl des Instrumentes stellt sich also die Frage, was die Gemeinde konkret zu regeln beabsichtigt. Die Flächen stehen durch den Regionalplan bereits fest. Jede Gemeinde muss sich an dieser Stelle fragen, wie offen sie ist. Kann sie die maximal mögliche Höhe für WKA akzeptieren oder soll eine andere Höhe bestimmt werden. Herr Jensen ergänzt, dass es Grundsatzbedingungen bezüglich Abstandsflächen, Schallemmission usw. gibt. Herr Jordan teilt mit, dass ebenso zu prüfen ist, ob es noch weitere Dinge gibt, die die Gemeinde für sich festlegen möchte. Danach muss die Wahl zwischen einem städtebaulichen Vertrag oder Bauleitplanung getroffen werden."
Herr Jordan stellt die Rechtslage dar, nach der bei einem Regelungsbedarf der Gemeinde eine eigene Bauleitplanung erforderlich ist. (z.B. "Höhe oder Standort der Anlage")

Für den Regelungsbedarf einer Gemeinde ist ein städtebaulicher Vertrag geeignet

Windkraft-Steuerung durch Bauleitpläne und
städtebauliche Verträge (Prof Dr. Angelika Leppin, Die Gemeinde SH 4/13)


"Weiter ist unbedingt zu berücksichtigen, dass die Gemeinde sich nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB unter keinen Umständen verpflichten darf, einen Bauleitplan aufzustellen. Ein solcher Anspruch besteht nicht und darf auch nicht durch Vertrag begründet werden. Entsprechende Verträge sind nach § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. 26 § 134 BGB nichtig.

In dem städtebaulichen Vertrag können wirksam geregelt werden: die Anlagenhöhe, wie viel Anlagen aufgestellt werden - jedoch nicht die "genauen" Standorte -, die Farbe der Windkraftanlagen und wohl auch die gleiche Drehrichtung."
Für Frau Leppin kann ein städtebaulicher Vertrag Regelungsvereinbarungen für z.B. die Anlagenhöhe und im weitesten Sinne für Standorte der Anlagen enthalten.

Beim Regelungsbedarf einer Gemeinde ist ein städtebaulicher Vertrag möglich

BUA 5.11.2012: "Herr Jensen erklärt, dass man sich bereits jetzt mit der Gemeinde über genaue Maße, wie die Höhe einigen möchte."
Herr Jensen folgt wohl der Meinung von Frau Leppin und will u.a. mit der Gemeinde eine Vereinbarung über die Höhe der Anlagen treffen.

Eike Hebeler, Tolsrüh, 24366 Loose