Der geplante "Bürgerenergiepark" in Loose

(www.recherche-links.de/loose-windpark/gemeinde/)

3. Antrag zur Einwohnerversammlung vom 17.7.2014

Die Gemeinde Loose möge bei dem laufenden Planungsvorhaben "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs prüfen lassen, ob die Natur Energie Konzept GmbH (NEK) das geltende Recht nach § 25 VerwVG , Pflicht zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, in wesentlichenen Teilen möglicherweise nicht erfüllt hat.

(Hervorhebungen und Absätze bei Zitaten im Original nicht vorhanden)

§ 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz

"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über
  • die Ziele des Vorhabens,
  • die Mittel, es zu verwirklichen, und
  • die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens
unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung).

Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden.
Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."
"Das BImSchG und die 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (9. BImSchV) enthalten keine Regelungen zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, so dass § 25 VwVfG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist.

"Die Pflicht zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung obliegt den Antragstellern."

Windkraftanlagen


Eine musterhafte Öffentlichkeitsbeteiligung:
Windkraft bewegt Beidenfleth (Wilstersche Zeitung vom 2.3.2013)

"Der stellvertretende Bürgermeister beschrieb noch einmal die fünfjährige Planungszeit für die sechs Windkraftanlagen - fünf von der Windpark Beidenfleth Planung GbR und eine von Prokon -, die auf Beidenflether Gebiet entstehen sollen. Er betonte, dass sämtliche Beratungen öffentlich geführt worden seien. "Ich denke, dass es jedem unserer 865 Einwohner jederzeit möglich gewesen ist, seine Meinung zu sagen."
"Mehr als eine Stunde erklärten, beschrieben und zeigten die Fachleute [Experten zu Schall und Schattenwurf, Andreas Kunte war bis 2011 im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für die Genehmigung und Überwachung von Windkraftanlagen tätig.] den Stand der Planung, die rechtlichen Hintergründe, Studien zu Beeinträchtigungen durch Lärm, Befeuerung und Schattenwurf."
"Insgesamt wurde letztlich über fünf Anträge der Buschs abgestimmt - alle wurden beschlossen, die meisten davon mit deutlicher Mehrheit. Die konkrete Forderung, keine weiteren Windkraftanlagen in Beidenfleth zu errichten, erhielt mit 59 zu 58 Stimmen die denkbar knappste Mehrheit."
"Die Gemeindevertreter sind nun aufgefordert, unter anderem darüber zu beraten, ob das Projekt statt mit einem städtebaulichen Vertrag durch einen Bebauungsplan begleitet wird, der laut Lüder Busch sehr viel größere Einflussnahme der Gemeinde ermöglichen würde. Der weitreichendste Antrag ist die Forderung eines Bürgerentscheids über die Ansiedelung von Windkraft in Beidenfleth. Auch dass müssen die Politiker nach Bürgerwillen diskutieren."



Rechtliche Voraussetzung zur Informationspflicht nach § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz:
  1. "Träger der Planung von Vorhaben":
    für die Errichtung des "Bürgerenergieparks" Loose/Waabs ist die Planungsgesellschaft mit 3 Landwirten und der NEK NaturEnergieKonzept GmbH, vertreten durch Herrn Martensen und Herrn Jensen, als Verhandlungsführer.

    • "Die NaturEnergieKonzept GmbH ist ein erfahrener und kompetenter Ansprechpartner in der Projektierung von Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energie."
    • "Als versierte Planer von Energieprojekten und Betreiber von Anlagen zur Nutzung von Energie aus Sonne, Wind und Biomasse verfügen wir über genau die Erfahrung und das know-how, das für die erfolgreiche Planung und den Betrieb eines nachhaltigen erneuerbaren Energieprojektes erforderlich ist."
    • "Bei all dem sind natürlich auch stets die berechtigten Interessen der Anwohner sowie kommunalen Vertreter im Blick zu behalten."

  2. "Belange einer große Zahl von Dritten":
    Der geplante Windpark:
    • wird im Außenbereich der Gemeinde Loose teilweise umschlossen von einem Wohngebiet mit 21 Wohngebäuden und ca. 27 Wohnungen.
    • liegt im Innenbereich der Gemeinde Loose an der Mindestabstandsgrenze von 800 Metern zu Wohngebäuden.

  3. "nicht nur unwesentliche Auswirkungen":

    • "2.2 Abstände zur Bebauung Für alle WKA richten sich die Abstände, die gegenüber schutzbedürftigen Gebäuden einzuhalten sind, nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie den Nachbarn schützenden, öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das nachbarliche Rücksichtnahmegebot (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB) stellt hierbei vor allem auf die optisch bedrängende Wirkung der WKA ab, die durch die Drehbewegung des Rotors ausgelöst wird."

      Mindestabstandsregelung in Schleswig-Holstein:


      Grundsätze zur Planung von und zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei Windkraftanlagen (Landesvorschriften und Landesrechtsprechung in Schleswig-Holstein)

    • Die "optisch bedrängende Wirkung der WKA" wird unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Staates für seine Bürger und dem politischen Durschsetzungswillen bei der Errichtung von WKA in jeden Bundesland unterschiedlich interpretiert.


      Überblick zu den landesplanerischen Abstandsempfehlungen für die
      Regionalplanung zur Ausweisung von Windenergiegebieten (Juni 2012)

      Schleswig-Holstein hat von allen Bundesländern als Flächenland den geringsten Mindestabstand von 400 Metern bei Außenanliegern. In Sachsen-Anhalt beträgt der Mindestabstand 1000 Meter im Außenbereich und 10 x Gesamthöhe der WKA im Innenbereich.
      Bei einer Güterabwägung zwischen negativen Auswirkungen von WKA durch eine "optisch bedrängenden Wirkung" und dem politisch gewollten intensiven Ausbau von WKA hat sich das Parlament in Schleswig-Holstein, bis zu einer bundeseinheitlichen Abstandsregelung, gegen einen "angemessenen" Schutz seiner Bürger vor negativen Auswirkungen von WKA entschieden.
      Alle anderen Bundesländer berücksichtigen die Belastungen ihrer Bürger im Vergleich zu Schleswig-Holstein in möglichen höheren Abstandsregelungen.

      Diese Aussagen müssen nach einem Interview der SHZ mit Robert Habeck vom 28.6.2014 relativiert werden.

      Zitat aus der SHZ vom 28. Juni 2014

      Frage an Robert Habeck:
      "Künftig können die Länder bis zu zwei Kilometer weite Mindestabstände zwischen neuen Windrädern und Wohnbebauung festlegen. In Schleswig-Holstein sind es bisher 800 Meter. Wird sich daran jetzt etwas ändern?

      Antwort:
      Nein, die neue Regelung ist überflüssig und ein symbolischer Verhinderungsbeschluss für Bayern. Wir haben in Schleswig-Holstein gute, praktikable Lösungen: Es gibt einen Erlass des Landes, und die Kommunen können im Rahmen ihrer Planungshoheit eigene Abstände definieren. Damit gelingt es, ganz pragmatisch die Windenergie auszubauen und gleichzeitig dem Gedanken der Akzeptanz Rechnung zu tragen."

      Im Prinzip hat Herr Habeck aus formaljuristischer landespolitischer Sicht Recht!

      Wenn aber die Planungshoheit von einer Gemeinde aus völliger Unerfahrenheit frühzeitig an eine Planungsgesellschaft durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages abgegeben wird, kann es unter Umständen nicht mehr gelingen, "ganz pragmatisch die Windenergie auszubauen und gleichzeitig dem Gedanken der Akzeptanz Rechnung zu tragen."

      Ebenso verhält es sich, wenn Gemeindevertreter durch eine Planungsgesellschaft unter welchen Gegebenheiten auch immer so beeinflusst werden, dass eine faire Öffentlichkeitbeteiligung am Planungsprozess eines Windparks nicht mehr gegeben ist.

      Hier liegt der Fehler im System.

      Wenn Gemeinden bei ihren komplexen politischen Entscheidungen nicht auch umfassend politisch, nicht nur formaljuristisch, beraten werden können, dann muss die Landespolitik doch höhere Abstandsregeln beschließen.

    • BVerwG 4 B 72.06 [ ECLI:DE:BVerwG:2006:111206B4B72.06.0 ]

      "Rechtsquellen:
      BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1

      Stichworte:
      Außenbereich; Windenergieanlage; Rotoren; Drehbewegung von -; Gebot der Rücksichtnahme; optisch bedrängende Wirkung; erdrückende Wirkung; Wohnbebauung; benachbarte -.

      Leitsatz:
      Windenergieanlagen können gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, weil von den Drehbewegungen ihrer Rotoren eine „optisch bedrängende“ Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke im Außenbereich ausgeht. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung von OVG Münster, DVBl 2006, 1532)." .....

      "Ob eine Windenergieanlage eine benachbarte Wohnbebauung unzumutbar beeinträchtigt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Berufungsgericht hat eine Vielzahl von Kriterien genannt, die in die Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten einzufließen hat (Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Lage der Aufenthaltsräume und deren Fenster zur Anlage etc.)."

Der von der NEK veröffentlichte Standortplan mit 6 Windrädern auf der Windeignungsfläche in Loose/Waabs, wahrscheinlich aus dem Jahr 2012, kann als Informationsgrundlage für die "voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens" auf die Bewohner im Außen- und Innenbereich von Loose in keiner Weise genügen.

  • Es wird in der Planungsskizze nicht ersichtlich, dass im Außenbereich ein Wohngebiet mit 21 Wohnhäusern und ca. 27 Wohnungen die ausgewiesene Windeignungsfläche teilweise umschließt.

  • Die Wohnbebauung im Ort Loose wird nur ansatzweise dargestellt.

  • Warum sind die Abstandskreise zu den Windrädern nur von den Außenanliegern: Osterhof, Neu Ilewitt, Kate Ilewitt und Alt Ilewitt eingezeichnet?

  • Der Radius eines Kreises ist in der Skizze nicht zu erkennen und auch im begleitenden Text nicht vorhanden.

  • Es fehlen konkrete Abstände von allen Windrädern zu den am nächsten liegenden Wohngebäuden im Außenbereich.

  • Es fehlt die Angabe eines Abstandes zu dem am nächsten liegenden Wohngebäude im Innenbereich.

  • Es fehlt eine Angabe zur Höhe der geplanten Windräder.

Zu Inhalten der Informationsveranstaltungen in Loose mit Bezug auf den zu errichtenden "Bürgerenergiepark"

  1. Protokoll EWV 13.09.2012
    "zu TOP 3. [Erste] Information zur Errichtung eines Bürgerwindparks"

    • "1. Im Weiteren erläutern Sönke Martensen und Marten Jensen von der Bürgerenergiepark Schlei-Ostsee Planungs-GbR den Stand der Planung zur Nutzung von Windenergie auf der potentiellen Eignungsfläche in Loose und Waabs. Hierbei wird auch das Instrumentarium eines Bürgerwindparks vorgestellt. Insbesondere wird noch einmal auf den zeitlichen Aspekt verwiesen, da mit jeder Änderung des Energieeinspeisegesetzes (EEG) eine Verschlechterung in den Konditionen für den Betrieb der Windeenergieanlagen zu verzeichnen ist." ...

    • "2. Ergänzend hierzu trägt Herr Holger Hansen aus Egesande bei Leck aus seinen praktischen Erfahrungen bezüglich eines Bürgerwindpark vor. Herr Hansen ist Kommanditist eines lokalen Bürgerwindparks. Dieser ging im Dezember 2011 ans Netz und gewährt seinen Beteiligten bereits jetzt eine Ausschüttung von 10 %."

    • "4. Im Falle des dortigen Bürgerwindparks wurde die Variante 1 mit einer Mindesteinlage von 1.000,- € gewählt. Herr Hansen erläutert auch noch einmal kurz die Modalitäten der Kapitalverteilung bei einer Überzeichnung der Anteile. Insgesamt wurde bei dem dortigen Bürgerwindpark eine Eigenkapitalquote von rd. 20 % angestrebt."

    • "5. Er [Herr Peter Jochimsen]schlägt vor, den Bürgerwindpark als Genossenschaft zu organisieren, da hier die Vorteile von gleichen Stimmenanteilen bestehen."...
      "6. Im Rahmen der anschließenden Diskussion wird noch einmal das Problem der Netzabschaltung bei Überkapazitäten angesprochen."

    • "7. In Bezug auf die Umweltverträglichkeit erläutert Herr Jensen die vor Baubeginn erforderlichen Prüfungen. In Bezug auf die Auswirkungen auf den Menschen stellt Herr Jordan noch einmal die Regelungen des Abstandsflächenerlasses vor."

    • "8. .... Im Rahmen der nächsten Beratungen wird es darum gehen, wie die Windenergienutzung ausgestaltet wird wenn die Einungsfläche im endgültigen Regionalplan bestätigt wird."
      "10. Auf Vorschlag aus dem Auditorium wird erwogen einen jeweils aktualisierten Ablaufplan als Information auf der Homepage einzustellen."

    Zu "voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens" auf Belastungen von Bürgern in Loose gibt es bei dieser ersten Öffentlichkeitsbeteiligung von den Planungsträgern keine Informationen.


  2. Protokoll Bauausschuss 05.11.2012 (Hervorhebeungen im Original nicht vorhanden)
    "zu TOP 4. Planungsrechtliche Sicherung des geplanten Bürgerwindparks"

    • "Herr Haller (Waabs) teilt mit, dass solle es schnell gehen, die Gemeinden sich für einen städtebaulichen Vertrag entscheiden müssten. Er fragt, ob bei einem solchen Vertrag im Vorwege eine frühzeitige Bürgerbeteiligung vorgeschaltet werden kann. Herr Jordan erklärt, dass solange kein politischer Aufstellungsbeschluss für einen F-Plan oder B-Plan besteht, man die Bürger zwar anhören kann, eine Beteiligung aber nicht erforderlich ist."...

    • "Herr Jordan weist nochmals darauf hin, dass eine Befragung im Vorwege eine reine Meinungsabfrage ohne Rechtswirkung darstellt."

    Nach 1,7 Monaten, d.h. nach 52 Tagen, (13.9.2012 bis 5.11.2012) scheinen die Bürger schon keine Möglichkeit mehr zu haben, auf das Planungsverfahren im Rahmen einer "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" Einfluß zu nehmen.

    Herr Jordan, als Bauamtsleiter, versteht eine "Öffentlichkeitsbeteiligung" als Eingriffsmöglichkeit der Öffentlichkeit auf einen schon laufenden Verfahrensprozess.

    Das ist nach §25 Abs. 3 VerwVG nicht Gegenstand des Rechts.

    • Eine "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" wird nach dem Gesetz als Möglichkeit angesehen, auf einen zukünftigen Verfahrensprozess durch die Bürger in einer Gemeinde über die Gemeindevertretung Einfluss zu nehmen.

    • Das Beschlussorgan in der Gemeinde ist der Gemeinderat.

    • Der Gemeinderat besteht aus den von den Bürgern gewählten Gemeindevertretern.

    • Die Gemeindevertreter sind zwar ihrem Gewissen verantwortlich, haben aber auch die moralische Pflicht, die Belange der Bürger in der Gemeinde zu berücksichtigen.

    • Ohne "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" bei der Darstellung von "voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens", Errichtung eines "Bürgerenergieparks" Loose/Waabs, haben die Gemeindevertreter keine Möglichkeit, sich über den Bürgerwillen umfassend zu informieren.

    • Ein Verfahrensprozess kann durch Kenntnisse des Bürgerwillens wesentlich bestimmt werden.

    • Wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung von vornherein von den Planungsträgern abgelehnt wird, fehlen den Gemeindevertretern die für einen Verfahrensprozess notwendigen Informationen der betroffenen Bürger.


      In einer Stellungnahme der Gemeindevertretung vom 14.06.2012 zum Bauleitplanverfahren der Gemeinde Rieseby "Windpark Rieseby" heißt es u.a.:

      "Die Gemeinde behält sich eine Einflussnahme auf die Planung (u. a. Anzahl, Höhe und Standort der Anlagen, Abstand zu direkten Anliegern, mögliche finanzielle Beteiligung von Bürgern)vor. Im Herbst soll eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden, um Looser Bürger über die Planung zu informieren und auf Fragen zu Randbedingungen und auf mögliche Bedenken einzugehen. Zu dieser Einwohnerversammlung soll rechtzeitig geladen werden, um allen Bürgern Gelegenheit zur Teilnahme zu geben."

      Diese Absichtserklärung der Gemeindevertreter ist für den Planungsprozess "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs nie angewandt worden.

      In einer Stellungnahme der Gemeindevertretung vom 31.3.2014 zum Bauleitplanverfahren der Gemeinde Rieseby "Windpark Rieseby" heißt es mit Bezug auf den gesamten Außenbereich u.a.:

      "Ferner fordert die Gemeinde Loose die Einhaltung eines Abstandes der Windkraftanlagen von 800 m zur nächstgelegenen Bebauung."

      Entscheidungsgrundlage ist u.a. der Lageplan der WKA im "Windpark Rieseby" mit dem Charlottenhof auf dem Gemeindegebiet in Loose gewesen.

      Wenn in Loose ein vergleichbarer Lageplan von der NEK im Rahmen einer "frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung" veröffentlicht und in der Gemeinde diskutiert worden wäre, hätte das gesamte Verfahren einen anderen Verlauf genommen.



      Der neue Plan vom "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs vom Juni 2014 erfüllt immer noch nicht den Informationsbedarf, der für eine Beurteilung von "voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens" erforderlich ist.





      Bei der folgenden viel zu großen ursprünglichen Darstellung des Lageplans der WKA hätten die Planer den geplanten Windpark in Rieseby mit einzeichnen müssen, damit ein "kumulierendes Vorhaben" bei mehreren aneinandergrenzenden Windparks
      ersichtlich wird.


      Die Darstellung hat für die NEK den Vorteil, dass in die Zeichnung Abstände von Wohngebäuden zu Windrädern nicht mehr sinnvoll eingezeichnet werden können.


      Die Bürgerinitiative für verträgliche Windkraft in Loose

      "Windkraft in Loose nur mit verträglichen Mindestabständen von 1500 Metern zu Wohnhäusern"

      (Umfrage vom 14. April bis 7. Mai 2014)

      Von der zehnfachen Höhe einer Windenergieanlage als Mindestabstand zu Wohngebäuden soll in Bayern nur noch abgewichen werden, wenn es eine Einigung unter allen Beteiligten gibt.
      Ein Mehrheitsbeschluss der Gemeindevertreter ist somit nicht mehr bindend. (Quelle)

      Bei der Umfrage sind bisher 390 Bürger befragt worden, von denen 340 der Forderung zugestimmt haben. (87,2%) Bezogen auf die 550 Wahlbürger liegt die Zustimmung bei 62 Prozent.


      Nach dieser hohen Zustimmung von Bürgern aus Loose zu der Forderung der Bürgerinitiative für eine Abstandsregelung von 1500 Metern zur nächsten Bebauung würde der gesamte Windpark in Loose nicht errichtet werden können.

      Vom 13.9.2012 bis zum April 2014 haben die Projektentwickler der Öffentlichkeit in Loose keine verwertbaren Informationen zum "Bürgerenergiepark" gegeben.


      Dem gesamten späteren Verfahren fehlt somit die Rechtsgrundlage, weil die Pflicht der "erfahrenen und kompetenten" Antragsteller und "versierten Planer" zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung besonders unter Berücksichtigung "voraussichtlicher Auswirkungen des Vorhabens" auf die Bewohner im Außen- und Innenbereich von Loose nicht erfüllt wurde.


    "zu TOP 5. Einwohnerfragestunde"

    • "Herr Stefan Nielsen äußert seine Bedenken zur Windkraft und klagt über einen mangelnden und nicht ausreichenden Informationsfluss."

    • "Frau Annegret Wille lenkt ein und erklärt, dass extreme Lärmbelästigung von solchen Anlagen ausgehen."

    • "Frau Tanja Hansen teilt mit, dass auch wenn die gesetzlichen Abstandsflächen zur Wohnbebauung eingehalten werden, die Menschen dennoch extremen Einschränkungen unterliegen. Sie fühlt sich nicht ausreichend informiert."

    • "Frau Heidi Koch-Mehlert erklärt, dass in spätestens drei Wochen eine entsprechende Informationsveranstaltung zum Thema Windkraft stattfinden muss."

    • "Herr Dieter Detlefsen erklärt, dass sollte der 800-Meter Abstand nicht eingehalten werden, er mit einer einstweiligen Verfügung gegen das Verfahren vorgehen wird; auch wenn sich dadurch alles zeitlich verzögern würde."

    • "Herr Stefan Nielsen erkundigt sich, ob die Möglichkeit eines Bürgerentscheides besteht. Herr Jordan erklärt dazu, dass es sich um Bauleitplanung handelt (auch der städtebauliche Vertrag), so dass ein Bürgerentscheid seines Erachtens nicht möglich ist."
    • Protokoll: EWV 17.11.2012
      "zu TOP 3. Informationen zur Errichtung eines Bürgerwindparks

      "Herr Jordan berichtet über den aktuellen Stand der Planung aus Verwaltungssicht. Herren Jensen und Martensen stellen die Bedeutung eines Windernergieprojektes, dessen Genehmigungsverfahren und die angedachte Bürgerbeteiligung dar. Die entsprechende Präsentation ist der Internet-Seite des Amtes Schlei-Ostsee zu entnehmen. Diverse Fragestellungen werden überwiegend durch Herrn Jensen beantwortet."
      Die "entsprechende Präsentation" im Internet beim Amt Schlei-Ostsee beinhaltet in keiner Weise die Wünsche der Bürger vom 5.11.2012 nach mehr Transparenz im Planungsverfahren.

      Auf die "voraussichtliche Auswirkungen des Vorhabens", "Bürgerenergiepark" Loose/Waabs, auf mögliche Belastungen der Bürger wird in keiner Weise eingegangen.

      So kann auch nach dem Urteil des BVerwG von 2006 eine mögliche "unzumutbare Beeinträchtigung" von Bürgern durch WKA nicht im Rahmen einer "frühen Öffentlichkeitsbeteiligung" festgestellt werden.

      Die Präsentation des Planungsvorhabens im Internet ist als Informationsquelle für die vorhandene Problematik in keiner Weise zu gebrauchen.



Eike Hebeler, Tolsrüh, 24366 Loose